FS Sitzung 20.6.2005
1. Kaffeeverkauf 21. 6.
Antrag, Kaffee morgen in der Huette im Uni Innenraum zu verkaufen.
Abgelehnt, da am Wahltag der kaffee traditionell vor dem Wahlraum
verkauft wird.
2. Kaffeeverkauf 28./29. 6.
Der Kaffeeverkauf wird naechste Woche mit den Soziologen getauscht.
Die FS Geschichte verkauft also am Mittwoch, den 29. 6. statt am
Dienstag.
3. Auswahlverfahren im Fach Geschichte
Daniele traegt einige Kritikpunkte am neuen Auswahlverfahren fuer
das Fach Geschichte vor, die ab kommendem Wintersemester gelten (siehe
Anhaenge).
Hauotkritikpunkte sind die Art der Anerkennung von sozialen Diensten,
die nach dem NC Verfahren Notenverbesserungen bedeuten. So sollen diese
zum Einen erst anerkannt werden, wenn sie mindestens 6 Monate am Stueck
erbracht wurden. Ausserdem kritisiert er, dass der Ersatzdienst nicht
anerkannt wird, wohingegen ein FSJ notenbessernd eingebracht werden
kann.
Nach laengerer Diskussion wird beschlossen, einen AK mit der Ausarbeitung eines Aenderungsantrages/vorschlages zu beauftragen.
Der AK trifft sich Dienstag, 21. Juni um 16 Uhr (c. t.) im Fachschaftsraum.
4. FSK
4. 1. Ankuendigung verschiedener Vortraege:
29. 6. Vortrag zum Thema Berufspraxis
5. 7. Vortrag zum Thema Lehrerpraxis
Ort, Zeit und naeher Infos sind jeweils Plakaten im FS Raum zu entnehmen, bzw. beim u-asta zu erfragen (2032032).
4. 2. Aufruf zur Demo in Stuttgart
Am 23. 6. findet in Stuttgart eine Demo statt. Es wird einen Bus
von Freiburg aus geben. Wer Interesse hat dort mitzufahren, moege sich
bitte im u-asta melden (2032032)
5. Soziocup
Die Fachschaft hat fuer kommenden Samstag eine Mannschaft zum
Soziocup gemeldet. Es werden noch SpielerInnen (vor allem Innen)
gesucht. Bisher wollen Sam, Andi, Jonny, Roman, Julia, Johannes und
Christoph mitspielen. Jonny und Johannes nehmen die weitere Orga des
Teams in die Hand. Interessenten also bitte bei ihnen melden.
6. Aufraeumen FS Raum
Letzten Freitag haben wir vergessen den Fachschaftsraum
aufzuraeumen. Dafuer muessen wir diesen Freitag ran. Beginn 12 Uhr.
Gemeldet haben sich Christoph, Andi und Daniel.
Die Soziologen erinnern daran, dass bitte auch die Kaffeemaschinen
gesaeubert werden sollen, da dies in letzter Zeit wohl versaeumt wurde.
7. Fakratswahlen
Antrag, das Geld, das fuer Wahlwerbung ausgegeben wurde zu gleichen
Teilen auf die FS Geschichte und FS Politik aufzuteilen. Einstimmig bei
einer Enthaltung angenommen.
--> Ca. die Haelfte der Anwesenden verlaesst die Sitzung um zu einem Vortrag des TSVF (Tuerk. Stud. Verein Freiburg) zu gehen
8. Habilkom Herr Mann
Lutz sucht einen Stellvertreter fuer den studentischen Posten in
der Habilkom. Da kein Althistoriker mehr anwesend ist, erklaert sich
Mark bereit, diesen Posten zu uebernehmen.
9. Sonstiges
- Daniele erinnert an den Vortrag zum Thema "Jobben in der
Gastronomie". Er findet am 22. 6. um 18 Uhr in Raum 1016 statt. Weitere
Infos wie immer beim u-asta (2032032).
Anhang A: NC Vergabekriterien
Zitat: |
Satzung
der Universität Freiburg für das hochschuleigene Auswahlverfahren im
Haupt- und Beifach Geschichte des Lehramtsstudienganges sowie im Haupt-
und Nebenfach Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere und
Neueste Geschichte, Osteuropäische Geschichte, Wirtschafts- und
Sozialgeschichte, Historische Hilfswissenschaften und im Nebenfach
Geschichte der Medizin des Magisterstudienganges
Aufgrund von § 6 Absatz 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 22. März 1993 (GBI. S. 201), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung auswahlrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 11. Dezember 2002 (GBI. S. 471 ff.), § 63 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBI. S. 1 ff.) und von § 10 Absatz 5 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBI. S. 63 ff.), zuletzt geändert am 12. Mai 2005 (GBl. S. 404 ff.) hat der Senat der Universität Freiburg am 29. Juni 2005 die nachfolgende Satzung beschlossen. § 1 Anwendungsbereich Die Universität Freiburg vergibt im Haupt- und Beifach Geschichte des Lehramtsstudienganges sowie im Haupt- und Nebenfach Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere und Neueste Geschichte, Osteuropäische Geschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Historische Hilfswissenschaften und im Nebenfach Geschichte der Medizin des Magisterstudienganges 90% der Studienplätze an Studienbewerberinnen und -bewerber nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerberin bzw. des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen. § 2 Fristen Der Antrag auf Zulassung muss für das Wintersemester bis zum 15. Juli eines Jahres, für das Sommersemester bis zum 15. Januar eines Jahres bei der Universität Freiburg eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 3 Form des Antrags (1) Der Antrag ist auf dem von der Universität vorgesehenen Formular zu stellen. (2) Dem Antrag sind in Kopie a) das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (HZB), einer einschlägigen fachgebundenen HZB bzw. einer ausländischen HZB, die von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist, 2. ggf. Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe b) und 3. ggf. Nachweise über eine mindestens sechsmonatige zusammenhängende Tätigkeit in einer sozialen, gesellschaftspolitischen oder kulturellen Organisation gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe c) beizufügen. (3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. § 4 Auswahlkommission (1) Die Philosophische Fakultät setzt zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung eine Auswahlkommission ein. Sie besteht aus 2 Mitgliedern, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal des Historischen Seminars angehören. Mindestens ein Mitglied gehört der Gruppe der Professoren bzw. Professorinnen an. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 2 Jahre; Wiederbestellung ist möglich. (2) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens. (3) Die Mitglieder des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät haben das Recht, bei den Beratungen der Auswahlkommission anwesend zu sein; sie haben jedoch kein Stimmrecht. § 5 Auswahlverfahren (1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer a) sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und b) nicht im Rahmen einer vorweg abzuziehenden Quote am Vergabeverfahren teilnimmt. (2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in § 6 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 7 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Rektorin bzw. der Rektor aufgrund einer Empfehlung der Auswahlkommission. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nach § 3 Absatz 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt wurden. (4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Universität Freiburg unberührt. § 6 Auswahlkriterien (1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer gemäß § 7 zu bildenden Rangliste nach den in Absatz 2 genannten Kriterien. (2) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens werden die nachfolgenden Kriterien berücksichtigt: 1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, 2. eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Medien, Wirtschaft oder Kultur und c) eine mindestens sechsmonatige zusammenhängende Tätigkeit in einer sozialen, gesellschaftspolitischen oder kulturellen Organisation (auch im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres, nicht jedoch im Rahmen des Wehrersatzdienstes). (3) Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der Kultusministerkonferenz (KMK) in deutsche Noten umzurechnen. § 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung 1. Der Rangplatz bestimmt sich nach der im Abiturzeugnis ausgewiesenen Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB). Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe b) nachweisen, verbessert sich die im Abiturzeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote um 0,3. Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die eine mindestens sechsmonatige zusammenhängende Tätigkeit gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe c) nachweisen, verbessert sich die im Abiturzeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote um 0,2. Bei Bewerberinnen/ Bewerbern, die beide Kriterien erfüllen, ist eine Notenverbesserung um maximal 0,5 möglich. Aus diesem Endergebnis wird unter allen Teilnehmern/Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt. (2) Bei Ranggleichheit gilt § 16 HVVO. § 8 Ausländerquote Die Ausländerquote für das Haupt- und Beifach Geschichte des Lehramtsstudienganges sowie im Haupt- und Nebenfach Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere und Neueste Geschichte, Osteuropäische Geschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Historische Hilfswissenschaften und im Nebenfach Geschichte der Medizin des Magisterstudienganges wird auf 8% festgelegt. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2005 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2005/2006. |
Anhang B: Kommentar von Daniele zum Auswahlverfahren
Daniele schrieb: |
ad "soziale Tätigkeit":
Aus der Ordnung: ------ c) eine mindestens sechsmonatige zusammenhängende Tätigkeit in einer sozialen, gesellschaftspolitischen oder kulturellen Organisation (auch im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres, nicht jedoch im Rahmen des Wehrersatzdienstes). --- Generell gibt's nicht viele Leute, die 6 Monate am Stueck irgendwo was gearbeitet haben. Die meisten engagieren sich doch neben der Schule ehrenamtlich und nicht 6 Monate am Stueck. Jemand der jahrelang (neben der Schule) in einem Verein sozial, gesellschaftspolitisch oder kulturell aktiv war faellt unter den Tisch. Dies ist aber bei den meisten der Fall, die sich "engagieren". ad "soziale Tätigkeit, aber nicht Wehrersatzdienst": Darueberhinaus ist es kritisch zu betrachten, dass ein FSJ zaehlt, aber ein Wehrersatzdienst nicht. Seit einigen Jahren kann man sich das FSJ als Zivildienst anrechnen lassen (vgl. http://www.zivildienst.de/cln_030/lang_de/nn_152086/Content/de/DienstLeisten/EinsMoeglichk/EinsatzmoeglichkeitenStart.html). Hier verstehe ich nicht, warum also der Wehrersatzdienst (in Form des Zivildienstes, nicht etwa der THW/Feuerwehr-Ersatzleistung) nicht angerechnet werden darf und finde das dahingehend ungerecht. Dies wuerde bestimmt auch durch ein Verwaltungsgericht bestaetigt werden. ad Auswahlkommission: Ferner ist es kritisch zu sehen, dass das Verfahren nicht transparent ist. Zaehlt ein Verein mehr als der andere? Das ganze ist daher kritisch zu betrachten, da zu schnell die persoenlichen Ansichten der Auswahlkommission (in der erschwerenderweise nicht mal ein Studi sitzt) ins Spiel kommen. Die Studierende koennen "hoechstens" beratend anwesend sein, wenn Die Studierende koennen "hoechstens" beratend anwesend sein, wenn §4.2 ausgenutzt wird. Hier steht, dass der komplette Fak-Rat anwesend sein darf. Es sind gerade mal 2 Leute die ueber etwas entscheiden. Dass der Rektor der Liste zustimmen muss...darueber sage ich lieber mal nix! ad "soziales Engagement als Massstab": Prinzipiell ist es kritisch, dass soziales Engagement so stark gewichtet wird. Inhaltlich fallen diejenigen, die es nicht schaffen sich ehrenamtlich zu engagieren unter den Tisch. Dies kann aus verschiedenen Gruenden der Fall sein, z.B. weil man arbeiten muss o.ae.. |